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Schlüssel verloren! Was jetzt?

Sie kennen den Moment. Man ist endlich zuhause angekommen, entspannt greift man zum Schlüssel. Erst in die linke, dann in die rechte Jackentasche. Ohne Erfolg. Die Entspannung löst sich und man fängt an panisch alles abzusuchen. Oh nein… Schlüssel verloren! Den meisten schießen jetzt tausend Gedanken von Einbruch und allem möglichen durch den Kopf. Man malt den Teufel sprichwörtlich an die Wand. Aber ganz ruhig, ganz so schlimm ist es dann doch nicht. Sie sind zwar z.B. als Mieter Schadensersatzpflichtig, müssen aber nur ein paar Sachen beachten damit es zu keinen weiteren Problemen kommt. Was Sie in jedem Fall tun sollten, ist den Vermieter zu informieren!

Gleichzeitig sollten Sie sich ein paar Fragen stellen, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden:
Hängt am Schlüsselbund etwas, das Aufschluss auf die Adresse geben könnte? Oder ist ein Schlüssel für die Arbeit mit Logo oder ähnlichem dabei? Wenn ja, müssen leider die kompletten Zylinder getauscht werden um einen späteren Einbruch zu vermeiden.Das Gleiche gilt dann bei einem Schlüssel für Ihre Arbeitsstelle – informieren Sie Ihren Vorgesetzten und den Hausmeister, die Zylinder müssen wahrscheinlich getauscht werden. Fehlt noch etwas? Geldbeutel mit Ausweis und Adresse vielleicht? Dann wurden Sie evtl. bewusst bestohlen und sollten neben dem Vermieter auch umgehend die Polizei informieren.

Dann natürlich noch die Frage zu den anderen Schlüsseln wie dem für Ihr Auto. Da für gewöhnlich ein Funköffner am Schlüsselbund ist, könnte es dem “Finder” leicht fallen in der umliegenden Gegend das Auto ausfindig zu machen. Kann es sein, dass Sie den Schlüssel in der Nähe verloren haben?
Rufen Sie in jedem Fall die Polizei und teilen dies mit. Gegebenenfalls kann eine Wegfahrsperre installiert werden. Holen Sie alle Wertsachen aus dem Auto. Dies sind nur reine Vorsichtsmaßnahmen. In den allermeisten Fällen werfen ehrliche Finder die Schlüssel in den Briefkasten, kontaktieren Sie oder Sie tauchen ganz einfach im Umfeld wieder auf.

Wenn Sie gerade etwas Zeit haben können Sie sich im folgenden drei Gerichtsurteile durchlesen um sich ein besseres Bild zu machen:


§ Schlüssel fällt in den Fluss – kein Austausch der Schließanlage notwendig

Eine Mieterin verlor ihren Haustürschlüssel während einer Bootsfahrt über den Neckar. Der Vermieter war der Meinung, die gesamte Schließanlage des Wohnhauses müsse ausgewechselt werden. Das Landgericht Mannheim kam hier zu der Entscheidung, dass eine kriminelle Verwendung ausgeschlossen sei, deshalb sei auch die Auswechslung der gesamten Schließanlage nicht notwendig. Folglich habe der Vermieter keinen Anspruch auf Kostenersatz für die Auswechselung der Schließanlage (LG Mannheim, Az. 4S30/76)

§ Gestohlener Haustürschlüssel – keine Schadenersatzpflicht gegenüber Vermieter

Werden dem Mieter auf Grund der Vermietung Haustürschlüssel übergeben, so hat der Mieter ab diesem Zeitpunkt eine Obhutspflicht. Er muss Sorge dafür tragen, dass sie nicht verloren gehen. Verletzt er seine Obhutspflicht, kann er schadenersatzpflichtig gemacht werden. Im konkreten Fall wurde dem Mieter beim Einkauf in einem Ladengeschäft unbemerkt der Schlüssel aus dem Rucksack gestohlen. Hier kam das Amtsgericht Hamburg zu dem Urteil: Es liegt keine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor. Der Mieter ist gegenüber dem Vermieter auch nicht schadenersatzpflichtig. (AG Hamburg, Az. 47 C 178/99)

§ Schlüssel verloren – Schadenersatzanspruch erstreckt sich auch auf Schließanlage

In diesem neueren Fall konnte der Mieter, nachdem das Mietverhältnis beendet war, seinen Zweitschlüssel nicht mehr finden. Dieser passte zur Wohnungs-, Keller- und Haustür. Der Vermieter hatte die Befürchtung, Unbefugte könnten sich durch den fehlenden Schlüssel Zugang zum Haus verschaffen. Er wechselte 27 Zylinder der Schließanlage aus, samt den dazu zugehörigen Schlüsseln. Die Kosten in Höhe von 1400 Euro verlangte er vom Mieter. Das Amtsgericht Heidelberg gab dem Vermieter Recht: Verliert der Mieter den Schlüssel zur Haus- und Wohnungstür, ist er schadenersatzpflichtig und dies bezieht sich auch auf die Erneuerung der Schließanlage. (LG Heidelberg, 5 S52/12)

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